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Immobilienerbe: was steht im Nachlassverzeichnis?

Nach dem Tod eines Angehörigen muss geklärt werden, was er zu vererben hat. Dabei kommt es immer wieder zu Überraschungen, denn neben Unternehmensanteilen, Schmuck, Aktien und Immobilien gehören gelegentlich auch Schulden dazu. Um einen Überblick zu erhalten und vor allem eine Entscheidungshilfe an die Hand zu bekommen, kommt ein Nachlassverzeichnis in Frage. Was muss bei der Erstellung beachtet werden?

Ein Nachlassverzeichnis, das alle Gegenstände und Vermögenswerte eines Nachlasses auflistet, ist vor allem sinnvoll, wenn es viel an viele Erben zu vererben gibt. Fangen Sie am besten frühzeitig damit an, denn je mehr es zu vererben gibt, desto umfangreicher wird das Verzeichnis ausfallen. Falls es kein Verzeichnis gibt, hinterlassen Sie Ihren Erben wahrscheinlich aktenweise Unterlagen, die sie dann erst sondieren und sortieren müssen.

Wann brauche ich ein Nachlassverzeichnis?

Ein Nachlassverzeichnis ist nicht notwendig, wenn es nicht so viel zu vererben gibt oder klar ist, was es zu vererben gibt. Wenn aber der Erblasser jemand anders damit beauftragt, seinen letzten Willen auszuführen, braucht es auf jeden Fall ein Nachlassverzeichnis. Der Vollstrecker muss es dann den Erben übergeben. Auch wenn Steuern auf das Erbe fallen, muss ein solches Verzeichnis erstellt werden. Vor allem, weil das Finanzamt es anfordern wird. Verlangen können es auch Erbberechtigte mit Pflichtteil und Gläubiger, wenn etwa Schulden vererbt werden.

Muss ein Nachlassverzeichnis notariell beglaubigt sein?

Ja, wenn einem Erben, dem ein Pflichtteil zusteht, ein einfaches Nachlassverzeichnis nicht genügt. Dann muss nach § 2314 BGB ein Notar das Nachlassverzeichnis beglaubigen. Gibt es keins, muss es erst erstellt werden. Das kann ein Notar tun, der sich zu diesem Zweck unter anderem an Geldinstitute und Versicherungen wendet. Die zeitaufwendige Dienstleistung müssen die Erben zahlen. Dabei bestimmt der Nachlasswert die Kosten. Das ist vermeidbar, indem Sie frühzeitig ein Nachlassverzeichnis aufstellen.

Immobilienerbe und Nachlassverzeichnis – was steht drin?

Werden neben anderen Vermögenswerten auch Immobilien vererbt, gehören diese ebenfalls mit allen Angaben in Nachlassverzeichnis. Sind die zu vererbenden Immobilien vermietet, müssen auch die Mieter und dazugehörige Mietverträge aufgelistet sein.

Wenn Sie sich unsicher sind, was Sie im Fall eines Immobilienerbes in das Nachlassverzeichnis aufnehmen müssen: fragen Sie einen lokalen Profimakler. Er kann Erblassern und auch Erben, dabei helfen, Licht ins bürokratische Dunkel zu bringen und berät sie zu allen Eventualitäten. Da er in seiner Region gut vernetzt ist, wird er Ihnen zudem einen Notar empfehlen können und kann Sie als Eigentümer auch in anderen Immobilienbelangen beraten können.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Erbimmobilie und möchten wissen, welche Optionen Sie haben? Fragen Sie uns – wir beraten Sie gern.

 

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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Patchworkfamilie: Immobilienerbe besser mit Testament regeln

Was erbt eigentlich das Kind meiner Partnerin und was meine Tochter aus erster Ehe? Auch Patchworkfamilien machen sich häufig zu wenig Gedanken über das Erbe. Dabei kann es gerade in diesem Lebensmodell schnell zu Ungerechtigkeiten kommen. Experten raten deshalb zu einem Testament.

Rechtsexperten raten im Fall einer Patchworkfamilie zu einem Testament. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge kann sich das Erbe recht ungleich verteilen. Wie schnell es zu Ungerechtigkeiten im Erbfall einer Patchworkfamilie kommen kann, verdeutlicht ein Beispiel: Mann und Frau heiraten zum zweiten Mal, beide bringen jeweils zwei Kinder mit. Der Mann bringt ein Vermögen von 100.000 Euro in die neue Ehe ein, die Frau 200.000 Euro.

Gesetzliche Erbfolge kann ungerecht sein

Stirbt die Frau zuerst, erbt der Mann als Ehegatte 50 Prozent ihres Vermögens, also 100.000 Euro. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder der Frau, sie erhalten also jeweils 50.000 Euro. Die Kinder des Mannes bekommen nichts. Nicht adoptierten Kindern steht weder ein Pflicht- noch ein Erbteil zu. Stirbt dann der Mann, geht das gesamte Vermögen von nun 200.000 Euro an seine beiden Kinder. Diese erhalten jeweils 100.000 Euro. Die Kinder der Frau erhalten nichts.

Stirbt der Mann zuerst, erhalten seine beiden Kinder jeweils 25.000 Euro, seine Frau 50.000 Euro. Stirbt anschließend sie, erhalten ihre beiden Kinder jeweils 125.000 Euro. Die gesetzliche Erbfolge sowie die Reihenfolge des Versterbens können hier also zu ungerechten Ergebnissen führen. Haben beide Gatten auch noch gemeinsame Kinder, wird es noch etwas komplizierter.

Erbe mit Testament regeln

Um solche Ungerechtigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, das Erbe testamentarisch zu regeln. Rechtsexperten schlagen die Möglichkeit vor, dass sich die Eltern zunächst als Alleinerben im Testament eintragen und dass die Kinder nach dem Tod beider zu gleichen Teilen erben sollen. Allerdings ist hierbei noch der Pflichtteil zu berücksichtigen, den die Kinder des verstorbenen Elternteils geltend machen können. Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsexperten in Ihrer individuellen Situation beraten.

Das Immobilienerbe in der Patchworkfamilie

Vor allem bei einer gemeinsamen Immobilie sollte man ein Testament aufsetzen. Denn stirbt ein Ehepartner, bilden dessen Kinder und der verbliebene Ehepartner die Erbengemeinschaft und werden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das bedeutet, dass allen Entscheidungen über die Immobilie wie beispielsweise Verkauf, Vermietung, Belastung die Stiefkinder zustimmen müssen. Sind die Kinder noch minderjährig, würde zudem noch der geschiedene Ehepartner als gesetzlicher Vertreter der Kinder mitreden und die Angelegenheit wäre noch eine Sache fürs Familiengericht.

Sind Sie unsicher, was im Erbfall mit Ihrer Immobilie geschehen soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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